Endgültige Steuerrechtsänderungen 2025

 

Einkommensteuer

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €,  Die Regelung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden,

 

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA: Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen.Planen Sie daher Ihre Investitionen in dem Zeitraum ab Juli 2025 bis Ende 2025. 

 

  • Einführung einer befristeten arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr,Lassen Sie sich individuell beraten ob sich das für Sie lohnt.

 

  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032).                                                                                                                                                                   Das ist ein sehr komplexes Thema, lassen Sie sich dazu von Ihrem Steuerberater umfassend beraten.

 

 

     Körperschaftsteuer

     Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028 von derzeit 15 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt          bis auf 10 Prozent ab dem VZ 2032,                                                                                                                                                                           Lassen Sie sich beraten ob es u.U. möglich ist Gewinne in diese Zeiträume zu verschieben.

 

      Forschungszulage

      Ausweitung der Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen                          Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025                      begonnen hat, entstanden sind, § 3 Abs. 3b - neu - FZulG. Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem              31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. €

 

 

    Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei Gastronomiebetrieben

 

    Leider  wurde die Absenkung des Steuersatzes nicht beschlossen.